§ 377 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufung zum Beisitzer kann abgelehnt oder dieses Amt niedergelegt werden, wenn der Berufene das 65. Lebensjahr überschritten hat, an einem die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet oder wenn ein sonstiger die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht kommende Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschieden, so hat der Landeshauptmann, wenn erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen neuen Beisitzer zu berufen.
§ 377 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDie Berufung zum Beisitzer kann abgelehnt oder dieses Amt niedergelegt werden, wenn der Berufene das 65. Lebensjahr überschritten hat, an einem die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet oder wenn ein sonstiger die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht kommende Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschieden, so hat der Landeshauptmann, wenn erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen neuen Beisitzer zu berufen.
§ 377 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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