§ 379 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
  3. (3)Absatz 3Gegen Verfügungen nach Abs. 2 ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.Gegen Verfügungen nach Absatz 2, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.
  4. (4)Absatz 4Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.
§ 379 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDie Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
  3. (3)Absatz 3Gegen Verfügungen nach Abs. 2 ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.Gegen Verfügungen nach Absatz 2, ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.
  4. (4)Absatz 4Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.
§ 379 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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