§ 383a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Klage hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel,
    3. 3.Ziffer 3ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
  2. (2)Absatz 2Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 247) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1 Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 247,) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Ortes liegt, an dem das Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
§ 383a ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsDie Klage hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel,
    3. 3.Ziffer 3ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
  2. (2)Absatz 2Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 247) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1 Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 247,) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Ortes liegt, an dem das Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
§ 383a ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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