§ 385 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 1 oder Z. 4 kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des § 384 Abs. 2 eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (§ 383 Abs. 1) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen werden.Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 2, eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (Paragraph 383, Absatz eins,) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach § 354 Z. 4 hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; § 383 Abs. 2 erster Satz ist nicht anzuwenden.Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 4, hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; Paragraph 383, Absatz 2, erster Satz ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.
§ 385 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 1 oder Z. 4 kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des § 384 Abs. 2 eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (§ 383 Abs. 1) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen werden.Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 2, eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (Paragraph 383, Absatz eins,) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach § 354 Z. 4 hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; § 383 Abs. 2 erster Satz ist nicht anzuwenden.Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 4, hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; Paragraph 383, Absatz 2, erster Satz ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.
§ 385 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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