§ 386 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einshandlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
    3. 3.Ziffer 3Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
    4. 4.Ziffer 4bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
    5. 5.Ziffer 5bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.
§ 386 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einshandlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
    3. 3.Ziffer 3Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
    4. 4.Ziffer 4bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
    5. 5.Ziffer 5bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.
§ 386 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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