Anl. 14 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:

im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;

im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und VersicherungsdatenLeistungsdaten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2018

Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:

im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;

im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und VersicherungsdatenLeistungsdaten.

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