Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, welchem die Ladung zu behändigen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Betheiligte zum Curator bestellt werden. Die Bekanntmachung der Bestellung des Curators durch Edict kann unterbleiben.
(3) Der Curator vertritt die Person, für welche er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.
(2) Für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, welchem die Ladung zu behändigen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Betheiligte zum Curator bestellt werden. Die Bekanntmachung der Bestellung des Curators durch Edict kann unterbleiben.
(3) Der Curator vertritt die Person, für welche er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.