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(2) Wird bei einer zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung die Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens beantragt, so darf erst nach Abweisung dieses Antrages in die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen eingegangen werden. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob mit der Beschlussfassung über die Versteigerungsbedingungen bis zum Eintritte der Rechtskraft des Abweisungsbeschusses (Anm.: Richtig: Abweisungsbeschlusses) zu warten ist.
(2) Wird bei einer zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung die Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens beantragt, so darf erst nach Abweisung dieses Antrages in die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen eingegangen werden. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob mit der Beschlussfassung über die Versteigerungsbedingungen bis zum Eintritte der Rechtskraft des Abweisungsbeschusses (Anm.: Richtig: Abweisungsbeschlusses) zu warten ist.