§ 163 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen ist nach Möglichkeit ohne Erstreckung der Tagsatzung zu Ende zu führen; bei dieser Verhandlung können von sämmtlichen geladenen Personen Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen gestellt werden§ 163 EO seit 30.09.2000 weggefallen. Auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung sind die Versteigerungsbedingungen unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 147 bis 157 vom Gerichte festzustellen.

(2) Wird bei einer zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung die Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens beantragt, so darf erst nach Abweisung dieses Antrages in die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen eingegangen werden. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob mit der Beschlussfassung über die Versteigerungsbedingungen bis zum Eintritte der Rechtskraft des Abweisungsbeschusses (Anm.: Richtig: Abweisungsbeschlusses) zu warten ist.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000
(1) Die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen ist nach Möglichkeit ohne Erstreckung der Tagsatzung zu Ende zu führen; bei dieser Verhandlung können von sämmtlichen geladenen Personen Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen gestellt werden§ 163 EO seit 30.09.2000 weggefallen. Auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung sind die Versteigerungsbedingungen unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 147 bis 157 vom Gerichte festzustellen.

(2) Wird bei einer zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung die Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens beantragt, so darf erst nach Abweisung dieses Antrages in die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen eingegangen werden. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob mit der Beschlussfassung über die Versteigerungsbedingungen bis zum Eintritte der Rechtskraft des Abweisungsbeschusses (Anm.: Richtig: Abweisungsbeschlusses) zu warten ist.

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