§ 164 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb acht Tagen nach der Verständigung von der Versteigerungsbewilligung kann jeder Gläubiger, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, beim Executionsgerichte die vorläufige Feststellung der dem betreibenden Gläubiger vorangehenden Forderungen und Lasten (vorläufige Feststellung des Lastenstandes) beantragen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im §. 162 bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im Paragraph 162, bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.
§ 164 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsInnerhalb acht Tagen nach der Verständigung von der Versteigerungsbewilligung kann jeder Gläubiger, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, beim Executionsgerichte die vorläufige Feststellung der dem betreibenden Gläubiger vorangehenden Forderungen und Lasten (vorläufige Feststellung des Lastenstandes) beantragen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im §. 162 bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.Zum Zwecke dieser Feststellung hat das Gericht nach Vornahme der Schätzung eine Tagsatzung auf thunlichst kurze Zeit anzuberaumen und zu derselben die im Paragraph 162, bezeichneten Personen zu laden. Die Tagsatzung darf nicht erstreckt werden.
§ 164 EO seit 30.09.2000 weggefallen.

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