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(1) Soweit sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, sind bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes bedingte Forderungen als unbedingt, betagte als fällig zu behandeln; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der gegenwärtige Capitalswert des Bezugsrechtes anzusetzen. Verzinslichen Forderungen muss, sofern sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, ein einjähriger Zinsenrückstand hinzugeschlagen und unter derselben Beschränkung auch bei Rechten auf den Bezug wiederkehrender Leistungen ein einjähriger Rückstand der fällig gewordenen Leistungen angenommen werden. Simultanhypotheken sind bei jeder Liegenschaft nach dem im §. 222 Absatz 2, angegebenen Verhältnisse in Ansatz zu bringen; es sind jedoch der Berechnung, wenn alle mit der Simultanhypothek belasteten Liegenschaften versteigert werden, statt der Reste der Vertheilungsmassen die ermittelten Schätzwerte, wenn hingegen nur einzelne der simultan haftenden Liegenschaften versteigert werden, die Einheitswerte sämmtlicher simultan haftenden Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet.
(2) Forderungen von unbestimmter Höhe sind nach dem angegebenen Höchstbetrage in Ansatz zu bringen; vorgemerkte Forderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Rechtfertigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Rechtfertigungsprocess schon anhängig gemacht wurde.
(3) Lasten und Rechte, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen oder nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung zu löschen sind (§. 150), bleiben bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes außer Ansatz.
(1) Soweit sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, sind bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes bedingte Forderungen als unbedingt, betagte als fällig zu behandeln; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der gegenwärtige Capitalswert des Bezugsrechtes anzusetzen. Verzinslichen Forderungen muss, sofern sich nicht aus der mündlichen Verhandlung oder aus den vorliegenden Acten etwas anderes ergibt, ein einjähriger Zinsenrückstand hinzugeschlagen und unter derselben Beschränkung auch bei Rechten auf den Bezug wiederkehrender Leistungen ein einjähriger Rückstand der fällig gewordenen Leistungen angenommen werden. Simultanhypotheken sind bei jeder Liegenschaft nach dem im §. 222 Absatz 2, angegebenen Verhältnisse in Ansatz zu bringen; es sind jedoch der Berechnung, wenn alle mit der Simultanhypothek belasteten Liegenschaften versteigert werden, statt der Reste der Vertheilungsmassen die ermittelten Schätzwerte, wenn hingegen nur einzelne der simultan haftenden Liegenschaften versteigert werden, die Einheitswerte sämmtlicher simultan haftenden Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet.
(2) Forderungen von unbestimmter Höhe sind nach dem angegebenen Höchstbetrage in Ansatz zu bringen; vorgemerkte Forderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Rechtfertigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Rechtfertigungsprocess schon anhängig gemacht wurde.
(3) Lasten und Rechte, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen oder nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung zu löschen sind (§. 150), bleiben bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes außer Ansatz.