§ 167 EO Anberaumung des Versteigerungstermins

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (§§. 190 ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.Der Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (Paragraphen 190, ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Feststellung kann von jeder der zur Tagsatzung geladenen Personen Recurs erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Vorlage des Recurses hat das Executionsgericht dem Recursgerichte mitzutheilen, für welchen Tag der Versteigerungstermin anberaumt ist. Die Entscheidung über den Recurs muss dem Executionsgerichte spätestens am dritten Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermine zugehen; gegen diese Entscheidung ist jeder weitere Recurs unzulässig.
  4. (1)Absatz einsNach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
  5. (2)Absatz 2Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§ 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (Paragraph 188,) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
  6. (3)Absatz 3Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 146, Absatz eins, darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
  7. (4)Absatz 4Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Rekurs noch anhängig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (§§. 190 ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.Der Beschluss, durch welchen der Lastenstand vorläufig festgestellt wird, ist innerhalb acht Tagen nach der Tagsatzung dem Antragsteller, sowie den übrigen zur Tagsatzung geladenen Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Feststellung hat die Grundlage für die Beurtheilung der Zulässigkeit eines Widerspruches wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche zu bilden (Paragraphen 190, ff.); sie ist für die spätere Vertheilung des Meistbotes nicht bindend.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Feststellung kann von jeder der zur Tagsatzung geladenen Personen Recurs erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Vorlage des Recurses hat das Executionsgericht dem Recursgerichte mitzutheilen, für welchen Tag der Versteigerungstermin anberaumt ist. Die Entscheidung über den Recurs muss dem Executionsgerichte spätestens am dritten Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermine zugehen; gegen diese Entscheidung ist jeder weitere Recurs unzulässig.
  4. (1)Absatz einsNach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
  5. (2)Absatz 2Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§ 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (Paragraph 188,) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.
  6. (3)Absatz 3Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 146, Absatz eins, darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.
  7. (4)Absatz 4Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Rekurs noch anhängig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.

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