§ 399 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach § 407 einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (§ 397) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach Paragraph 407, einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (Paragraph 397,) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.
§ 399 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsAlle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach § 407 einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (§ 397) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen, soweit sie nicht nach Paragraph 407, einem anderen auferlegt werden. Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der Kanzleigeschäfte (Paragraph 397,) zu leistende Vergütung. Diese ist vom Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.
§ 399 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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