Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für die Prüfung
1§ 55 KFG 1967 seit 28.02.1998 weggefallen. eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder
Anhängers .................................................. 170 S,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht
mehr als 16 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,
5. eines Omnibusses ...................................... 250 S,
6. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................... 50 S,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,
8. eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.
Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.Bei den in Ziffer 3,, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.
Für die Prüfung
1§ 55 KFG 1967 seit 28.02.1998 weggefallen. eines nicht unter Z 2 - 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder
Anhängers .................................................. 170 S,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zu-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg
oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h .............. ................ 190 S,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht
mehr als 16 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 16 000 kg .................... 230 S,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................ 250 S,
5. eines Omnibusses ...................................... 250 S,
6. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................... 50 S,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h ......................... 70 S,
8. eines Invalidenkraftfahrzeuges ........................ 10 S.
Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.Bei den in Ziffer 3,, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.