§ 400 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
    1. 1.Ziffer einsweil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;weil das Urteil wegen eines der im Paragraph 477, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im Paragraph 477, Ziffer 6, der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im Paragraph 371, nicht aufgezählt ist;
    2. 2.Ziffer 2weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
    3. 3.Ziffer 3weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;
    4. 4.Ziffer 4weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 400 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsGegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
    1. 1.Ziffer einsweil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;weil das Urteil wegen eines der im Paragraph 477, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im Paragraph 477, Ziffer 6, der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im Paragraph 371, nicht aufgezählt ist;
    2. 2.Ziffer 2weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
    3. 3.Ziffer 3weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;
    4. 4.Ziffer 4weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 400 ASVG seit 01.01.1987 weggefallen.

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