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Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die§ 64 KFG 1967 seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben31.10.1997 weggefallen. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 3,) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.
Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die§ 64 KFG 1967 seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 3) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben31.10.1997 weggefallen. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 3,) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.