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(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten
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(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
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(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
(3) Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 gelten
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(4) Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(5) Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(6) Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
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(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.