§ 64a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6, 72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73 Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67 Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß Paragraphen 64, Absatz 6,, 72 Absatz eins und 133 Absatz eins,, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraphen 73, Absatz eins, oder 75 Absatz 2,, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (Paragraph 67, Absatz 4, a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (Paragraph 65, Absatz 6,), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.
  2. (2)Absatz 2Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 3,), oder verstößt er gegen Absatz 4,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 geltenAls schwerer Verstoß nach Absatz 2, gelten
    1. a)Litera aÜbertretungen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19 Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5, 46 Abs. 4 lit. a, 52 lit. a Z 4a, 52 lit. a Z 4c StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oderÜbertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 7 Absatz 5,, 16 Absatz eins, Litera a bis d, 19 Absatz 7,, 37 Absatz 3,, 38 Absatz 2 a,, 38 Absatz 5,, 46 Absatz 4, Litera a,, 52 Litera a, Ziffer 4 a,, 52 Litera a, Ziffer 4 c, StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oder
    2. b)Litera bstrafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80,, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.
  4. (4)Absatz 4Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 2,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung
    2. b)Litera bden Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung und
    3. c)Litera cdie Meldepflichten an die Behörde
    festzusetzen
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.
§ 64a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß §§ 64 Abs. 6, 72 Abs. 1 und 133 Abs. 1, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach §§ 73 Abs. 1 oder 75 Abs. 2, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (§ 67 Abs. 4 a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (§ 65 Abs. 6), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß Paragraphen 64, Absatz 6,, 72 Absatz eins und 133 Absatz eins,, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraphen 73, Absatz eins, oder 75 Absatz 2,, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (Paragraph 67, Absatz 4, a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (Paragraph 65, Absatz 6,), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.
  2. (2)Absatz 2Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 3), oder verstößt er gegen Abs. 4, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 3,), oder verstößt er gegen Absatz 4,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Als schwerer Verstoß nach Abs. 2 geltenAls schwerer Verstoß nach Absatz 2, gelten
    1. a)Litera aÜbertretungen der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 5, 16 Abs. 1 lit. a bis d, 19 Abs. 7, 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5, 46 Abs. 4 lit. a, 52 lit. a Z 4a, 52 lit. a Z 4c StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oderÜbertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 7 Absatz 5,, 16 Absatz eins, Litera a bis d, 19 Absatz 7,, 37 Absatz 3,, 38 Absatz 2 a,, 38 Absatz 5,, 46 Absatz 4, Litera a,, 52 Litera a, Ziffer 4 a,, 52 Litera a, Ziffer 4 c, StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oder
    2. b)Litera bstrafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80,, 81 oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.
  4. (4)Absatz 4Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 2) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 2,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung
    2. b)Litera bden Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung und
    3. c)Litera cdie Meldepflichten an die Behörde
    festzusetzen
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Abs. 3) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.
§ 64a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten