§ 66 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden GruppeAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
    1. a)Litera adie Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
    2. b)Litera bsich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
  2. (2)Absatz 2Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
    1. a)Litera ahäufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der lit. e,häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Litera e,,
    2. b)Litera beine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 StGB begangen hat,
    3. c)Litera ceine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75,, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1985, oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat,
    4. d)Litera deine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102,, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
    5. e)Litera eein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz eins b, StVO 1960, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 80,, 81 und 88 StGB begangen hat,
    6. f)Litera fals Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten u. dgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.
    7. g)Litera ges unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen,
    8. h)Litera hbei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat,
    9. i)Litera iim Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5O km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde oder
    10. j)Litera jdie Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960).
    Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Litera a, oder h oder gemäß Paragraph 83, StGB gelten unbeschadet des Absatz 3, Litera b, bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,Für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,,
    1. a)Litera awenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
    2. b)Litera bbei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.bei den im Absatz 2, Litera a,, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
§ 66 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 20.08.1997 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden GruppeAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
    1. a)Litera adie Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
    2. b)Litera bsich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
  2. (2)Absatz 2Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
    1. a)Litera ahäufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der lit. e,häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Litera e,,
    2. b)Litera beine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 StGB begangen hat,
    3. c)Litera ceine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75,, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1985, oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat,
    4. d)Litera deine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102,, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
    5. e)Litera eein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz eins b, StVO 1960, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 80,, 81 und 88 StGB begangen hat,
    6. f)Litera fals Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten u. dgl., auf Schutzwegen oder das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.
    7. g)Litera ges unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen,
    8. h)Litera hbei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat,
    9. i)Litera iim Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5O km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde oder
    10. j)Litera jdie Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960).
    Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Litera a, oder h oder gemäß Paragraph 83, StGB gelten unbeschadet des Absatz 3, Litera b, bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,Für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,,
    1. a)Litera awenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
    2. b)Litera bbei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.bei den im Absatz 2, Litera a,, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
§ 66 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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