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Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.Nebst den im Paragraph 133,, Ziffer eins und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.
Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.Nebst den im Paragraph 133,, Ziffer eins und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.