§ 248 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1898 bis 31.12.9999
Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (§. 2 § 248 EOdes Gesetzes vom 11 seit 01.01.1898 weggefallen. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (Paragraph 2, des Gesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.

Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.Nebst den im Paragraph 133,, Ziffer eins und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021
Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (§. 2 § 248 EOdes Gesetzes vom 11 seit 01.01.1898 weggefallen. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (Paragraph 2, des Gesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.

Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.Nebst den im Paragraph 133,, Ziffer eins und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.

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