§ 68 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
für die Gruppe D

(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind§ 68 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

(1a) Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe D (DL) ist Personen zu erteilen, die als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind (§ 120 Abs. 4) und die glaubhaft machen, daß sie

a)

drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben,

b)

für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind und

c)

eine Lenkerberechtigung der Gruppe C besitzen.

Die Lenkerberechtigung der Gruppe D ist in diesen Fällen auf den Ortslinienverkehr einzuschränken (DL). Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen: als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Abs. 1) und Verlängerung (Abs. 2) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

(1b) Auf Grund einer Lenkerberechtigung der Gruppe DL ist auf Antrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe D zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat und wenn er die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt hat.

(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 180 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.10.1997
für die Gruppe D

(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind§ 68 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

(1a) Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe D (DL) ist Personen zu erteilen, die als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind (§ 120 Abs. 4) und die glaubhaft machen, daß sie

a)

drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben,

b)

für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind und

c)

eine Lenkerberechtigung der Gruppe C besitzen.

Die Lenkerberechtigung der Gruppe D ist in diesen Fällen auf den Ortslinienverkehr einzuschränken (DL). Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen: als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Abs. 1) und Verlängerung (Abs. 2) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

(1b) Auf Grund einer Lenkerberechtigung der Gruppe DL ist auf Antrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe D zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat und wenn er die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt hat.

(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 180 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

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