§ 68a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 64 Abs. 1 erforderlicheDer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderliche
  1. (2)Absatz 2Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. (3)Absatz 3Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera aden Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist unddie Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist und
    3. c)Litera cdie Form der Ausweise
    festgesetzt werden
  3. (4)Absatz 4Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Absatz eins,) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach Paragraph 78, Absatz 2, zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach Paragraph 75 a, oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.
§ 68a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 64 Abs. 1 erforderlicheDer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderliche
  1. (2)Absatz 2Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. (3)Absatz 3Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera aden Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist unddie Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist und
    3. c)Litera cdie Form der Ausweise
    festgesetzt werden
  3. (4)Absatz 4Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Absatz eins,) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach Paragraph 78, Absatz 2, zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach Paragraph 75 a, oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.
§ 68a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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