§ 70 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Absatz 2, Litera b, angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (Paragraph 67, Absatz 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (Paragraph 75, Absatz 2,) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (§ 65 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstreckenDie theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (Paragraph 65, Absatz eins,) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
    1. a)Litera aauf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften und
    2. b)Litera bauf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren notwendigen Kenntnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F, und G auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
    Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers in Gegenwart der von ihm angeführten Personen abzunehmen, sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten ist. Personen, die den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen wird, auszuschließen.

  1. (2a)Absatz 2 aDie praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK, AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
    1. a)Litera adie Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a oderdie Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d und Absatz 3 a, oder
    2. b)Litera bdie Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß lit. a umfaßt,die Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß Litera a, umfaßt,
    für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119, § 120 oder § 122a ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß Paragraph 119,, Paragraph 120, oder Paragraph 122 a, ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.
  2. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
    1. a)Litera adie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
    2. b)Litera bFahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahrten, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,
    3. c)Litera ceine längere Prüfungsfahrt auch durch Straßen mit starkem Verkehr.
  3. (4)Absatz 4Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Z 18 oder 24) beizustellen.Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (Paragraph 2, Ziffer 18, oder 24) beizustellen.
  4. (5)Absatz 5Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, ausgebildet wurden.
  5. (6)Absatz 6Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. c) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.Der während der Fahrt (Absatz 3, Litera c,) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.
  6. (7)Absatz 7Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im Paragraph 67, Absatz 3, letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.
  7. (8)Absatz 8Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Abs. 2a lit. a angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Absatz 2 a, Litera a, angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.
§ 70 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 28.07.1990 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsDie Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Absatz 2, Litera b, angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (Paragraph 67, Absatz 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (Paragraph 75, Absatz 2,) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (§ 65 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstreckenDie theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (Paragraph 65, Absatz eins,) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
    1. a)Litera aauf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften und
    2. b)Litera bauf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren notwendigen Kenntnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F, und G auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
    Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers in Gegenwart der von ihm angeführten Personen abzunehmen, sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten ist. Personen, die den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen wird, auszuschließen.

  1. (2a)Absatz 2 aDie praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK, AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
    1. a)Litera adie Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a oderdie Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d und Absatz 3 a, oder
    2. b)Litera bdie Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß lit. a umfaßt,die Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß Litera a, umfaßt,
    für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119, § 120 oder § 122a ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß Paragraph 119,, Paragraph 120, oder Paragraph 122 a, ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.
  2. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
    1. a)Litera adie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
    2. b)Litera bFahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahrten, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,
    3. c)Litera ceine längere Prüfungsfahrt auch durch Straßen mit starkem Verkehr.
  3. (4)Absatz 4Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Z 18 oder 24) beizustellen.Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (Paragraph 2, Ziffer 18, oder 24) beizustellen.
  4. (5)Absatz 5Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, ausgebildet wurden.
  5. (6)Absatz 6Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. c) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.Der während der Fahrt (Absatz 3, Litera c,) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.
  6. (7)Absatz 7Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im Paragraph 67, Absatz 3, letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.
  7. (8)Absatz 8Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Abs. 2a lit. a angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Absatz 2 a, Litera a, angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.
§ 70 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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