§ 252g EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 252 g, (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
  3. 3.Ziffer 3keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
  4. 4.Ziffer 4das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
  5. 5.Ziffer 5das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
  1. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
  2. (3)Absatz 3Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Absatz 2, verlängert wurde.
§ 252g EO seit 31.12.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2003
Paragraph 252 g, (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
  3. 3.Ziffer 3keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
  4. 4.Ziffer 4das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
  5. 5.Ziffer 5das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
  1. (2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
  2. (3)Absatz 3Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Absatz 2, verlängert wurde.
§ 252g EO seit 31.12.2003 weggefallen.

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