Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 252g EO. (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten31.12.2003 weggefallen. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
(3) Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.
§ 252g EO. (1) Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht zu berichten, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens nach vier Monaten seit Übergabe des Exekutionsakts dem Gericht zu berichten31.12.2003 weggefallen. Das Gericht kann dem Vollstreckungsorgan eine neuerliche Frist von zwei Monaten einräumen, wenn eine solche auf Grund des Berichts des Vollstreckungsorgans erfolgversprechend ist.
(3) Das Gericht hat dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des Berichts nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 zu übersenden, wobei mitzuteilen ist, ob die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde.