§ 75a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines MotorfahrradesPersonen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 3,, 75 Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
    1. a)Litera aausdrücklich zu verbieten,
    2. b)Litera bnur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. c)Litera cnur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a,, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 abzuliefern.Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, abzuliefern.
§ 75a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsPersonen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines MotorfahrradesPersonen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 3,, 75 Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
    1. a)Litera aausdrücklich zu verbieten,
    2. b)Litera bnur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. c)Litera cnur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach lit. a, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a,, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 abzuliefern.Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, abzuliefern.
§ 75a KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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