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(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundeministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundeministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.