§ 77 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Absatz eins, angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Absatz eins,) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  4. (4)Absatz 4Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des Paragraph 78, über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
  6. (6)Absatz 6Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Absatz 4, Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
§ 77 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 20.07.1982 bis 31.10.1997
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Absatz eins, angeführten lenken, wenn er zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernissen mitführt und wenn seine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung (Absatz eins,) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 66,) gegeben ist, und ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, des AVG. 1950 über die fachliche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 66 und 68 bis 71 sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  4. (4)Absatz 4Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 75 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des § 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und des Paragraph 78, über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gelten sinngemäß auch für Heereslenkerberechtigungen.
  6. (6)Absatz 6Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Absatz 4, Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß Paragraph 76, vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
§ 77 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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