§ 252j EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Aufschiebung

§ 252j EO seit 31.12.2003 weggefallen. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2003
Aufschiebung

§ 252j EO seit 31.12.2003 weggefallen. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

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