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(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(3) Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG§ 122b KFG 1967 begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absseit 28.02.1999 weggefallen. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
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(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(3) Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG§ 122b KFG 1967 begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absseit 28.02.1999 weggefallen. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
(4) Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
(6) Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
(7) § 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
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