§ 122b KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Litera a bis d erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2der Bewerber muß
      1. a)Litera adas 17. Lebensjahr vollendet haben,
      2. b)Litera bverkehrszuverlässig (§ 66) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 66,) sein,
      3. c)Litera cdie erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
      4. d)Litera ddie erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und
      5. e)Litera edie Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;
    3. 3.Ziffer 3der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen.
    Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Abs. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des Paragraph 6, Absatz 2, FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absatz 2,) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
  4. (4)Absatz 4Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 5, erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
  5. (5)Absatz 5Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
  6. (6)Absatz 6Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.Verstöße gegen Absatz 5, sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  7. (7)Absatz 7§ 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.Paragraph 122, Absatz 3,, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und
    2. b)Litera bdie Durchführung der Ausbildungsfahrten
    festgesetzt werden.
§ 122b KFG 1967 seit 28.02.1999 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 01.11.1997 bis 28.02.1999
  1. (1)Absatz einsEin Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Litera a bis d erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2der Bewerber muß
      1. a)Litera adas 17. Lebensjahr vollendet haben,
      2. b)Litera bverkehrszuverlässig (§ 66) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 66,) sein,
      3. c)Litera cdie erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
      4. d)Litera ddie erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und
      5. e)Litera edie Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;
    3. 3.Ziffer 3der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen.
    Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Abs. 2) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf ungeachtet des Paragraph 6, Absatz 2, FSG begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absatz 2,) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
  4. (4)Absatz 4Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 5, erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
  5. (5)Absatz 5Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
  6. (6)Absatz 6Verstöße gegen Abs. 5 sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.Verstöße gegen Absatz 5, sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  7. (7)Absatz 7§ 122 Abs. 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.Paragraph 122, Absatz 3,, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und
    2. b)Litera bdie Durchführung der Ausbildungsfahrten
    festgesetzt werden.
§ 122b KFG 1967 seit 28.02.1999 weggefallen.

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