§ 126 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 126,

Sachverständige für die Lenkerprüfung

  1. (1)Absatz einsDer Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Der Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (Paragraph 67, Absatz 3,), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsrechtkundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
      2. b)Litera bZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführtenwenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. b)Litera bVollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität und
    3. c)Litera cBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren.
  3. (3)Absatz 3Zu technischen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aDiplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,
      2. b)Litera bBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren und einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
      3. c)Litera cZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführtenwenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. b)Litera bDiplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
    3. c)Litera ceine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
    4. d)Litera dBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
§ 126 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.10.1997
Paragraph 126,

Sachverständige für die Lenkerprüfung

  1. (1)Absatz einsDer Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Der Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (Paragraph 67, Absatz 3,), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsrechtkundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
      2. b)Litera bZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführtenwenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. b)Litera bVollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität und
    3. c)Litera cBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren.
  3. (3)Absatz 3Zu technischen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. a)Litera aDiplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,
      2. b)Litera bBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren und einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
      3. c)Litera cZustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführtenwenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. b)Litera bDiplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
    3. c)Litera ceine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
    4. d)Litera dBesitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
§ 126 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen.

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