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Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
1. | auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder | |||||||||
2. | auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d) | |||||||||
a) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
b) | nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder | |||||||||
c) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder | |||||||||
3. | auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e). |
Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
1. | auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder | |||||||||
2. | auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d) | |||||||||
a) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
b) | nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder | |||||||||
c) | nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder | |||||||||
3. | auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e). |