§ 412a ASVG Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 412a.Paragraph 412 a,

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

  1. 1.Ziffer einsauf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oderauf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412c) oder
  2. 2.Ziffer 2auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
    1. a)Litera anach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder
    2. b)Litera bnach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
    3. c)Litera cnach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  3. 3.Ziffer 3auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2019
§ 412a.Paragraph 412 a,

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

  1. 1.Ziffer einsauf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oderauf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412c) oder
  2. 2.Ziffer 2auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
    1. a)Litera anach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder
    2. b)Litera bnach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
    3. c)Litera cnach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  3. 3.Ziffer 3auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).

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