§ 412a ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1.

auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2.

auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a)

nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b)

nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c)

nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3.

auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2019

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1.

auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2.

auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a)

nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b)

nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c)

nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3.

auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten