§ 430 EO Kontrolle

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. SieDie im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen Paragraph 427, oder Paragraph 429, verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie,
    3. 3.Ziffer 3den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2 sowieden Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 427, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen
    auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach Paragraph 429, Absatz 2, zu führenden Protokolle zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (Paragraph 429, Absatz 2,) zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen Paragraphen 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2019 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. SieDie im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen Paragraph 427, oder Paragraph 429, verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie,
    3. 3.Ziffer 3den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2 sowieden Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 427, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen
    auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach Paragraph 429, Absatz 2, zu führenden Protokolle zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (Paragraph 429, Absatz 2,) zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen Paragraphen 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
  6. (6)Absatz 6Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.

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