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(1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwendenHaben dritte Personen an Sachen, die nach dem 31. Juli 2017 ergangenzurückzustellen sind.
(2) §§ 427 bis 431 in der Fassung, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des IRÄG 2017Schadens an den Gläubiger verpflichtet, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1wenn sein Erwerb anfechtbar war. Jänner 2019 in Kraft; § 431 § 447 Abs. 3 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.
(1) § 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwendenHaben dritte Personen an Sachen, die nach dem 31. Juli 2017 ergangenzurückzustellen sind.
(2) §§ 427 bis 431 in der Fassung, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des IRÄG 2017Schadens an den Gläubiger verpflichtet, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1wenn sein Erwerb anfechtbar war. Jänner 2019 in Kraft; § 431 § 447 Abs. 3 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.