§ 492 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die
    1. a)Litera anach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder
    2. b)Litera bAnspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen,
    ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in lit. a bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in lit. b gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach lit. b ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in Litera a, bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in Litera b, gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach Litera b, ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).Absatz eins, gilt nicht für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).
§ 492 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die
    1. a)Litera anach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder
    2. b)Litera bAnspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen,
    ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in lit. a bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in lit. b gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach lit. b ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in Litera a, bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in Litera b, gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach Litera b, ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).Absatz eins, gilt nicht für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).
§ 492 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

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