§ 493 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im § 5a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 547/1935 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1936 und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im Paragraph 5 a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den §§ 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (§ 491 Z. 4), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den Paragraphen 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (Paragraph 491, Ziffer 4,), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind der Vorstand und der Überwachungsausschuß;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses des Verbandes der Meisterkrankenkassen wird durch die Satzung festgesetzt;
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern der angeschlossenen Krankenkassen; die Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen der Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt;
    4. 4.Ziffer 4das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt die in den Verwaltungskörpern des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen entfallende Zahl von Vertretern;
    5. 5.Ziffer 5bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des § 434 über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des Paragraph 434, über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt § 454 entsprechend.Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt Paragraph 454, entsprechend.
§ 493 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
  1. (1)Absatz einsDie Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im § 5a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 547/1935 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1936 und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im Paragraph 5 a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den §§ 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (§ 491 Z. 4), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den Paragraphen 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (Paragraph 491, Ziffer 4,), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsVerwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind der Vorstand und der Überwachungsausschuß;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses des Verbandes der Meisterkrankenkassen wird durch die Satzung festgesetzt;
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern der angeschlossenen Krankenkassen; die Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen der Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt;
    4. 4.Ziffer 4das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt die in den Verwaltungskörpern des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen entfallende Zahl von Vertretern;
    5. 5.Ziffer 5bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des § 434 über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des Paragraph 434, über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt § 454 entsprechend.Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt Paragraph 454, entsprechend.
§ 493 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

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