§ 495 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
Übernahme der Ansprüche und Anwartschaften aus

der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung

der Notarkasse in München

§ 495 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 71) - 1.1.1972.

Stand vor dem 01.01.1972

In Kraft vom 01.01.1900 bis 01.01.1972
Übernahme der Ansprüche und Anwartschaften aus

der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung

der Notarkasse in München

§ 495 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 71) - 1.1.1972.

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