§ 495 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
§ 495 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 495,

In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß § 36 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist. In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1971
§ 495 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.Paragraph 495,

In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß § 36 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist. In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist.

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