§ 499 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsScheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im § 308 Abs. 1 erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die §§ 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (§ 312) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach § 311 berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.Scheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die Paragraphen 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (Paragraph 312,) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.
  2. (2)Absatz 2Ist ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im § 308 Abs. 1 erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:Ist ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Absatz eins, entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsIst das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 1800 S, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 2400 S zu berechnen.
§ 499 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1971

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1971
  1. (1)Absatz einsScheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im § 308 Abs. 1 erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die §§ 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (§ 312) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach § 311 berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.Scheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die Paragraphen 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (Paragraph 312,) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.
  2. (2)Absatz 2Ist ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im § 308 Abs. 1 erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:Ist ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Absatz eins, entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsIst das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre.
    2. 2.Ziffer 2Der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 1800 S, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 2400 S zu berechnen.
§ 499 ASVG seit 01.01.1972 weggefallen.

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