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§ 9 GUG seit 31.03.1997 weggefallen. (1) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.
§ 9 GUG seit 31.03.1997 weggefallen. (1) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.