§ 9 GUG (weggefallen)

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Absatz eins, damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Absatz eins, zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.
§ 9 GUG seit 31.03.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1 zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 7 und 8 zu entziehen, wenn die nach Absatz eins, damit verbundenen Auflagen trotz vorangegangener Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen, wenn anzunehmen ist, daß die nach Absatz eins, zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.
§ 9 GUG seit 31.03.1997 weggefallen.

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