§ 27 GUG (weggefallen)

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
6§ 27 GUG seit 31.12.2004 weggefallen. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung des Bundes

§ 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.2004
6§ 27 GUG seit 31.12.2004 weggefallen. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung des Bundes

§ 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

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