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§ 28 GUG seit 31.12.2004 weggefallen. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.
§ 28 GUG seit 31.12.2004 weggefallen. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.