§ 9 AEV (weggefallen)

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Absatz 2,) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen§ 9 AEV seit 31.05.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 16.12.1989 bis 31.05.2000
Paragraph 9, (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Absatz 2,) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen§ 9 AEV seit 31.05.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten