§ 24 MuSchG (weggefallen)

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24 MuSchG. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2weggefallen) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2)seit 27.08.2003 weggefallen. § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003
Nichtigerklärung auf Antrag

§ 24 MuSchG. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2weggefallen) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2)seit 27.08.2003 weggefallen. § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

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