§ 4b E-GovG Registrierungsdaten

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 4b.Paragraph 4 b,

Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche

  1. 1.Ziffer einsden Namen,
  2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3den Geburtsort,
  4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
  5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
  6. 6.Ziffer 6das bPK,
  7. 7.Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
  8. 8.Ziffer 8das Lichtbild,
  9. 9.Ziffer 9das Registrierungsdatum,
  10. 10.Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
  11. 11.Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
  12. 12.Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
  13. 13.Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
  14. (1)Absatz einsDie mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
    1. 1.Ziffer einsdie Namen,
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3den Geburtsort,
    4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6das bPK,
    7. 7.Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
    8. 8.Ziffer 8das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992
    9. 9.Ziffer 9das Registrierungsdatum,
    10. 10.Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
    11. 11.Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
    12. 12.Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
    13. 13.Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
    in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
  15. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  16. (3)Absatz 3Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  17. (4)Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  18. (5)Absatz 5Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Abs. 1 Z 7 ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Abs. 1 Z 13 verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 4a Abs. 4 verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Absatz eins, Ziffer 13, verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.
in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
§ 4b.Paragraph 4 b,

Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche

  1. 1.Ziffer einsden Namen,
  2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3den Geburtsort,
  4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
  5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
  6. 6.Ziffer 6das bPK,
  7. 7.Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
  8. 8.Ziffer 8das Lichtbild,
  9. 9.Ziffer 9das Registrierungsdatum,
  10. 10.Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
  11. 11.Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
  12. 12.Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
  13. 13.Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
  14. (1)Absatz einsDie mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
    1. 1.Ziffer einsdie Namen,
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3den Geburtsort,
    4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6das bPK,
    7. 7.Ziffer 7die bekanntgegebene Zustelladresse,
    8. 8.Ziffer 8das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992
    9. 9.Ziffer 9das Registrierungsdatum,
    10. 10.Ziffer 10soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
    11. 11.Ziffer 11soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
    12. 12.Ziffer 12die Registrierungsbehörde und
    13. 13.Ziffer 13den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
    in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
  15. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 3 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  16. (3)Absatz 3Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsstaat, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer, Dokumentenart und -nummer der vorgelegten Urkunden und Nachweise zur eindeutigen Feststellung der Identität gemeinsam mit den darauf Bezug habenden personenbezogenen Daten nach Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  17. (4)Absatz 4Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  18. (5)Absatz 5Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Abs. 1 Z 7 ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Abs. 1 Z 13 verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 4a Abs. 4 verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.Die bekanntgegebene Zustelladresse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde. Gemäß Absatz eins, Ziffer 13, verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen. Sonstige gemäß Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens drei Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.
in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.

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