§ 8a PolKG Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz DSG 2000 und Paragraph 50, DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sindDer Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sind
    1. 1.Ziffer einsfür die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder;
    2. 2.Ziffer 2zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die Paragraphen 46,, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Absatz 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.
    erforderlich sind. Die Verarbeitung sensiblerbesonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 Z 239 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die §§ 2642 ff DSG 2000 giltgelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.erforderlich sind. Die Verarbeitung sensiblerbesonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 4, Ziffer 239, DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Paragraph 26Die Paragraphen 42, ff DSG 2000 giltgelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.
  4. (3)Absatz 3Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.Die Daten (Absatz 2,) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
  5. (4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.Der Rechtsschutzbeauftragte (Paragraph 91 a, SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, für Zwecke der Sicherheitspolizei (Absatz 2, Ziffer 2,) nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt Paragraph 91 d, SPG sinngemäß.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 18.07.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz DSG 2000 und Paragraph 50, DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sindDer Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sind
    1. 1.Ziffer einsfür die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder;
    2. 2.Ziffer 2zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die Paragraphen 46,, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Absatz 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.
    erforderlich sind. Die Verarbeitung sensiblerbesonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 4 Z 239 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die §§ 2642 ff DSG 2000 giltgelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.erforderlich sind. Die Verarbeitung sensiblerbesonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 4, Ziffer 239, DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Paragraph 26Die Paragraphen 42, ff DSG 2000 giltgelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.
  4. (3)Absatz 3Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.Die Daten (Absatz 2,) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
  5. (4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.Der Rechtsschutzbeauftragte (Paragraph 91 a, SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, für Zwecke der Sicherheitspolizei (Absatz 2, Ziffer 2,) nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt Paragraph 91 d, SPG sinngemäß.

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