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(1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemengemeinsamen Datenverarbeitungen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als DienstleisterAuftragsverarbeiter der InformationsverbundsystemeDatenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sind
1. | für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol | |||||||||
2. | zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden. | |||||||||
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(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.
(1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemengemeinsamen Datenverarbeitungen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als DienstleisterAuftragsverarbeiter der InformationsverbundsystemeDatenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Inneres darf als AuftraggeberVerantwortlicher in einem Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfenwerden dürfen und die erforderlich sind
1. | für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol | |||||||||
2. | zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden. | |||||||||
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(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der VerwendungVerarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystemeiner Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystemin einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.