§ 10g AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c § 10g AW-Gbis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c § 10g AW-Gbis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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