§ 10f AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Der Hauptverband und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c§ 10f AW-G, 10d und 10e bis längstens 30 (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
Der Hauptverband und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c§ 10f AW-G, 10d und 10e bis längstens 30 (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten