§ 10f AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10f AW-G.Paragraph 10 f,

Der Hauptverband (Anm. 1) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c, 10d und 10e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten. Der Hauptverband Anmerkung 1weggefallen) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 10 c,, 10d und 10e bis längstens 30seit 01.01.2024 weggefallen. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband Anmerkung 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
§ 10f AW-G.Paragraph 10 f,

Der Hauptverband (Anm. 1) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c, 10d und 10e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten. Der Hauptverband Anmerkung 1weggefallen) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 10 c,, 10d und 10e bis längstens 30seit 01.01.2024 weggefallen. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband Anmerkung 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

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