§ 10e AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10e AW-G (1weggefallen) Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband die Gesellschaft über diese Prüfung zu informierenseit 01.01.2024 weggefallen. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

1.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;

2.

die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.

(2) Der Hauptverband hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.

(3) Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
§ 10e AW-G (1weggefallen) Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband die Gesellschaft über diese Prüfung zu informierenseit 01.01.2024 weggefallen. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

1.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;

2.

die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.

(2) Der Hauptverband hat die nach Abs. 1 übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach § 41a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.

(3) Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 41a ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß § 10b gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; § 48a BAO ist sinngemäß anzuwenden.

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