§ 10d AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins, BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nichtAuf die Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oderim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
§ 10d AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins, BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nichtAuf die Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oderim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
§ 10d AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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