§ 10d AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10d AW-G (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand bestehtseit 01.01.2024 weggefallen. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.

(2) Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1.

im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder

2.

im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
§ 10d AW-G (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand bestehtseit 01.01.2024 weggefallen. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.

(2) Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1.

im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder

2.

im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

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