§ 10c AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband (Anm. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband Anmerkung 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband Anmerkung 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
  4. (4)Absatz 4Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband Anmerkung 1) der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
  5. (5)Absatz 5Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:Bezüglich der in Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband Anmerkung 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
    2. 2.Ziffer 2den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  6. (6)Absatz 6Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband (Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Absatz eins, fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband Anmerkung 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
§ 10c AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband (Anm. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband Anmerkung 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband (Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband Anmerkung 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
  4. (4)Absatz 4Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband Anmerkung 1) der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
  5. (5)Absatz 5Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband (Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:Bezüglich der in Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband Anmerkung 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
    2. 2.Ziffer 2den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  6. (6)Absatz 6Der Hauptverband (Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband (Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.Der Hauptverband Anmerkung 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Absatz eins, fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband Anmerkung 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
§ 10c AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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