§ 10b AW-G (weggefallen)

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRechtsgrundlagen, Ziele,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3die förderbaren Kosten,
    4. 4.Ziffer 4die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren,
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus,
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte),
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. 7.Ziffer 7Geltungsdauer,
    8. 8.Ziffer 8Evaluierung.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß §§ 10c Abs. 6 und 10d Abs. 1 tatsächlich entrichtet worden sind.Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß Paragraphen 10 c, Absatz 6 und 10d Absatz eins, tatsächlich entrichtet worden sind.
  5. (5)Absatz 5Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
§ 10b AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRechtsgrundlagen, Ziele,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3die förderbaren Kosten,
    4. 4.Ziffer 4die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren,
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus,
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte),
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. 7.Ziffer 7Geltungsdauer,
    8. 8.Ziffer 8Evaluierung.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß §§ 10c Abs. 6 und 10d Abs. 1 tatsächlich entrichtet worden sind.Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß Paragraphen 10 c, Absatz 6 und 10d Absatz eins, tatsächlich entrichtet worden sind.
  5. (5)Absatz 5Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
§ 10b AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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