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Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 6 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 3 Z 4 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016§ 75b ZaDiG jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nrseit 31.05.2018 weggefallen. 1781/2006 verwiesen wird. Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.
Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 6 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 3 Z 4 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016§ 75b ZaDiG jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nrseit 31.05.2018 weggefallen. 1781/2006 verwiesen wird. Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.