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(1) Personen, die am 1. JännerJuli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 3130. Dezember 2018Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. JännerJuli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. MärzDezember 2019, ihre Gültigkeit.
(Anm.: Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)
(1) Personen, die am 1. JännerJuli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 3130. Dezember 2018Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. JännerJuli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. MärzDezember 2019, ihre Gültigkeit.
(Anm.: Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)