§ 116b GuKG Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Personen, die am 1. JännerJuli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 3130. Dezember 2018Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. JännerJuli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. MärzDezember 2019, ihre Gültigkeit.

____________

(Anm.: Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 25.04.2017 bis 30.06.2018

(1) Personen, die am 1. JännerJuli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 3130. Dezember 2018Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. JännerJuli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. MärzDezember 2019, ihre Gültigkeit.

____________

(Anm.: Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)

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