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IV (1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter KinderDieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
§ 755(2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. (AnmDer anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)
IV (1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter KinderDieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
§ 755(2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. (AnmDer anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)