§ 755 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

IV (1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter KinderDieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

§ 755(2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. (AnmDer anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)

Stand vor dem 01.01.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.01.1991

IV (1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter KinderDieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.

§ 755(2) Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. (AnmDer anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)