§ 755 ABGB Rechenmethode

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
IV. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter Kinder.

§ 755. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)

  1. (1)Absatz einsDas bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.

Stand vor dem 01.01.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 01.01.1991
IV. Gesetzliches Erbrecht zum Nachlaß legitimierter Kinder.

§ 755. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 656/1989)

  1. (1)Absatz einsDas bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Von dem Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Herausgabe seines Geschenks verpflichtet.